Versicherung außerhalb des Geltungsbereichs des CMR-Übereinkommens
Trotz standardisierter Abläufe, persönlicher Betreuung und Professionalität kann es vorkommen, dass die Sendung beschädigt wird.
Die von unserem Unternehmen abgeschlossene internationale Straßentransport-Haftpflichtversicherung (CMR) deckt unter anderem Folgendes ab:
Ausschlüsse von der Versicherung:
Sollte sich herausstellen, dass der Spediteur für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich ist, haftet er für den Schaden gemäß den Standardbedingungen. Aufgrund von Übereinkommen und/oder Vereinbarungen kann eine Haftungsbeschränkung zur Anwendung kommen, die sich darauf auswirken kann, ob der Schaden des Kunden nur teilweise ersetzt wird. Falls dass der Beförderer für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist, kann er von der Schadensersatzpflicht befreit werden.
Die von unserem Unternehmen abgeschlossene internationale Straßentransport-Haftpflichtversicherung (CMR) deckt unter anderem Folgendes ab:
- Beschädigung, Verlust, Zerstörung der Sendung,
- Diebstahl von Sendungen,
- Raub,
- Überschreitung der Lieferfrist (bis zur Höhe der Versandkosten),
- Umlagerung, Zwischenlagerung, zeitweilige Lagerung im Rahmen des Transports,
- Grobe Fahrlässigkeit nach dem CMR-Übereinkommen (Art. 29-2)
- Beladen und Entladen von Transportgütern (muss Teil des Auftrags sein),
- Fährrisiko
- Versicherungsschutz der Zollhaftpflicht
Ausschlüsse von der Versicherung:
- Schadenersatzansprüche, die aus den Titeln der Art. 24 und 26 CMR hergeleitet werden und diesbezügliche Vereinbarungen ohne Abstimmung mit FIALA erfolgten, sowie Ersatzansprüche bezüglich der Fracht gemäß Art. 23 (4) CMR;
- Schäden, entstanden aus dem Vorhandensein oder der Einwirkung von Kernenergie sowie strahlendem Material;
- Schäden infolge Überschreitung der technisch zulässigen Tragfähigkeit des Fahrzeuges;
- Schäden, entstanden durch Sabotage, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, Verfügungen von Hoher Hand, Bandenkrieg, innere Unruhen, Plünderungen, Streik oder Aussperrung;
- Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der in den Punkten 4.3. bis 4.5. bezeichneten Gefahren entstanden sein, wird vermutet, dass er aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
- Schäden aus Überschreitung von vereinbarten Lieferfristen, die objektiv nicht angemessen und daher nicht einhaltbar sind;
- Die Haftung im Rahmen eines Carnet TIR Transportes;
- Beförderungen von Edelmetallen (ungemünzten oder gemünzten, verarbeiteten oder unverarbeiteten), Juwelen, Edelsteinen, Geld, Wertpapieren aller Art sowie Dokumenten, Urkunden, Plänen und sonstigen Aufzeichnungen mit speziellem Wert;
- Beförderungen von Kunstsachen, Gemälden, Skulpturen oder Sachen mit speziellem Wert;
- Beförderungen von Zigaretten und Zigarren;
- Beförderungen von Umzugsgut;
- Personenschäden
- Schäden, Verlust, Kosten durch Informationstechnologien und Cyberrisken
Sollte sich herausstellen, dass der Spediteur für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich ist, haftet er für den Schaden gemäß den Standardbedingungen. Aufgrund von Übereinkommen und/oder Vereinbarungen kann eine Haftungsbeschränkung zur Anwendung kommen, die sich darauf auswirken kann, ob der Schaden des Kunden nur teilweise ersetzt wird. Falls dass der Beförderer für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist, kann er von der Schadensersatzpflicht befreit werden.